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früher VBG4



 
Grundsätzlich gilt:
Die Inhaber von Betrieben sind für den einwandfreien Zustand der Elektroanlage verantwortlich und müssen ihn im Schadensfall gegenüber dem Gewerbeaufsichtsämtern, den Berufsgenossenschaften und Versicherungen nachweisen können. Laut Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 muß die Elektroanlage im Betrieb mindestens alle 4 Jahre überprüft werden (nicht ortsfeste Geräte sogar alle 6 Monate).

Die Inhaber und Betreiber von öffentlichen Gebäuden sind für den einwandfreien Zustand der Elektroanlage verantwortlich. Und laut Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 müssen ortsfeste Geräte regelmäßig alle 4 Jahre überprüft werden (nicht ortsfeste Geräte sogar alle 6 Monate).
In Gewerbebetrieben geht die Verantwortung des Eigentümers (sofern er nicht der Nutzer, sondern Vermieter der Räume ist, z.B. in einem vermieteten Bürogebäude) vom Schaltschrank bis zum Übergabepunkt an den vermieteten Raum. Innerhalb des gemieteten Raumes ist der Mieter für den Zustand der ihn betreffenden Teile der Anlage verantwortlich.



Grundsätzlich gilt:

Der Eigentümer einer Elektroanlage ist auch für deren Zustand verantwortlich. Somit ist der Eigentümer in der Regel auch für Schäden, die aus dem nicht ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage entstehen, haftbar.

Dazu kommt die neue VDE-Bestimmung DIN VDE 105-100 (VDE 0105 Teil 100). Hierzu schreibt die Deutsche und Elektrotechnische Kommision im DIN und VDE: "Im Gegensatz zur früheren Bestimmung sind elektrische Anlagen von einer Prüfpflicht nicht mehr ausgenommen. Somit müssen Wohnungen und Gebäude, auch wenn Sie nach Art und Nutzung ausschließlich Wohnzwecken dienen, in angemessenen Zeitabständen geprüft werden."
Es besteht mit dieser Novellierung für Privatkunden jedoch keine ausdrückliche Rechtspflicht. Im Schadensfall haftet jedoch der Betreiber (ggf. Vermieter) der E.-Anlage.

Rufen Sie uns einfach an: 0521 - 521 34 00. Wir beraten Sie gern !

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